Gemeinschaft der Kirchendiener und Hausmeister

in der Evangelischen Landeskirche in Baden
 

Ordnung

                                                      § 1 Name und Sitz

Unter dem Namen “GEMEINSCHAFT der Kirchendiener und Hausmeister der Evangelischen Landeskirche in Baden” - im folgenden kurz Gemeinschaft genannt - haben sich die Kirchendiener und die Hausmeister im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zusammengeschlossen. 

 

Sitz ist der Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die Gemeinschaft fördert die Dienstgemeinschaft und nimmt insbesondere gemeinsame Belange ihrer Mitglieder wahr. 

 

Sie hat die Aufgabe
a) den Gemeinschaftssinn untereinander zu pflegen und zu fördern
b) die Mitglieder über die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Kirchendieners/Hausmeisters zu beraten und regelmäßig zu informieren
c) bei allgemeinen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Anliegen, die auch die Berufsgruppe betreffen, mitzuwirken
d) an der Zurüstung zum Dienst der Kirchendiener und Hausmeister und deren Fortbildung verantwortlich mitzuarbeiten.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied der Gemeinschaft kann werden, wer als Kirchendiener oder Hausmeister in einem Dienstverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchenbezirk oder einem anderen kirchlichen Rechtsträger der Evangelischen Landeskirche in Baden oder ihrer diakonischen Einrichtungen steht oder ehrenamtlich tätig ist. Mitarbeiter, die aus Altersgründen oder wegen Bezugs von Rente aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, bleiben Mitglied.
4.2 Die Rechte der Mitgliedschaft können nur persönlich ausgeübt werden.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt - er hat durch schriftliche Erklärung gegen über dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen
b) durch Ausschluss aufgrund eines Verhaltens, das der Gemeinschaft Schaden zufügt. Die Entscheidung trifft der Gesamtvorstand (das Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es dem Vorstand angehört)
c) durch Tod
d) wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Mahnung nicht entrichtet.

 

 

§ 5 Beitrag

Zur Bestreitung der Sachkosten der Gemeinschaft wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6 Organe

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender).

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung findet im Zusammenhang mit der “Jahrestagung” der Kirchendiener und Hausmeister der Evangelischen Landeskirche in Baden statt.
7.2 Die Mitglieder werden mindestens sechs Wochen vor der Jahrestagung im Heft „Die Gemeinschaft“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden eingeladen. Anträge für zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen dem Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
7.3 Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende. Der Vorsitzende kann die Gesprächsleitung einem anderen Versammlungsteilnehmer übertragen.
7.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschluss über die Ordnung (Satzung) der Gemeinschaft und deren Änderung
b) Bildung des Wahlausschusses zur Wahl des Gesamtvorstandes
c) Wahl des Gesamtvorstandes
d) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Kassen- und Kassenprüfungsberichte
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
h) Auflösung der Gemeinschaft
7.5 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen
7.5.1 Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder der Gemeinschaft. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und kann Wahlen durchführen, wenn durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
7.5.2 Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen; Enthaltungen zählen nicht (einfache Mehrheit).
7.5.3 Beschlüsse über Änderung der Ordnung und Auflösung der Gemeinschaft bedürfen der 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.5.4 Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Danach entscheidet das Los.
7.5.5 Für die turnusmäßige Wahl des Gesamtvorstandes bestellt die dem Wahltermin vorausgehende Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Dieser bereitet die Wahl nach dem unter Nr. 10 beschriebenen Verfahren vor. Der Wahlausschuss leitet die Wahl.
7.5.6 Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, von ihm zu unterschreiben und vom 1.Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Das Ergebnisprotokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme auszulegen.
7.5.7 Die Beschlüsse werden im Heft „Die Gemeinschaft“ bekannt gegeben.

 

 

§ 8 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Rechner
d) Schriftführer
e) bis zu 3 Beisitzer
8.1 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach Nr. 8 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des ersten oder zweiten Vorsitzenden hat die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer vorzunehmen. Bei der Nachwahl nimmt der Gesamtvorstand die Aufgaben des Wahlausschusses wahr. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden anderer Mitglieder obliegt die Neuwahl dem Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
8.2 Aufgaben des Gesamtvorstandes
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Vorbereitung und Durchführung von Tagungen
c) Verwaltung der Finanzen
d) Kontaktpflege zur Kirchenleitung und zu Küstervereinigungen anderer Landeskirchen
e) Zusammenarbeit mit dem “Bund Europäischer Küster“ (BEK)
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Nr. 4.3 Buchst. b) dieser Ordnung.

 

 

§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder einzeln zusammen mit dem Schriftführer oder Rechner vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

 

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlausschusses

10.1 Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
10.2 Der Wahlausschuss gibt im Heft „Die Gemeinschaft“ bekannt, dass Vorschläge für die Ämter des Gesamtvorstandes beim Wahlausschuss innerhalb einer Frist von mindestens 3 Wochen eingereicht werden können. Der Wahlausschuss kann selbst Mitglieder als Kandidaten vorschlagen. Der Kandidat muss schriftlich bestätigen, für welches Ämter zur Verfügung steht.
10.3 Nach Ablauf der Frist werden die Kandidaten im Heft „Die Gemeinschaft“ vorgestellt.
10.4 Soweit für das Amt des ersten und zweiten Vorsitzenden bzw. des Schriftführer und Rechners kein oder nur ein Kandidat vorgeschlagen wird, können bis zur Wahl noch Kandidaten vorgeschlagen werden. Der Wahlausschuss kann hierfür eine letzte Frist festlegen.
10.5 Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung der Wahlhandlung während der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann fachkundige Personen zur Unterstützung und Begleitung des Wahlverfahrens hinzuziehen. Vor Beginn der Wahl werden an die stimmberechtigten Mitglieder Stimmkarten ausgegeben.
Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung, sofern keine geheime Wahl beantragt wird.

 

 

§ 11 Auflösung der Gemeinschaft

Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft fällt das Vermögen zur Verwahrung der Evangelischen Landeskirche in Baden zu und ist nach Gründung einer ähnlichen Gemeinschaft, die in der Lage sein muss, den in dieser Ordnung genannten Zweck zu erfüllen, derselben zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1998 in Schefflenz mit Wirkung vom 11. Juni 1998 in Kraft.